{"id":7,"date":"2012-08-01T09:59:41","date_gmt":"2012-08-01T09:59:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/2012\/08\/01\/ortssatzung-1928\/"},"modified":"2012-08-01T09:59:41","modified_gmt":"2012-08-01T09:59:41","slug":"ortssatzung-1928","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/2012\/08\/01\/ortssatzung-1928\/","title":{"rendered":"Ortssatzung 1928"},"content":{"rendered":"<p>Nachfolgend findet sich das Statut der Feuerwehr Ersrode aus dem Jahr 1928.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<h3>Ordnung<\/h3>\n<h4>betreffend die Regelung des Feuerl\u00f6schwesens in der Landgemeinde<\/h4>\n<h4>&#8211; Ersrode &#8211;<\/h4>\n<\/div>\n<p>Auf Grund der Bestimmungen des \u00a768 des Kommunalgebungsgesetztes vom 14. Juli 1893 (G.K.K 152) in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Befugnis der Polizeibeh\u00f6rden zum Erlasse von Polizeiverordnungen \u00fcber die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Br\u00e4nden vom 21. Dezember 1904 (G.K.K. 291) und auf Grund des \u00a76 der Landgemeindeordnung f\u00fcr die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 (G.K.K. 301) und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22.02.1928 wird f\u00fcr die Landgemeinde Ersrode nachstehende Ordnung zur Regelung des Feuerl\u00f6schwesens erlassen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a71<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Feuerwehr der Landgemeinde Ersrode besteht aus<\/p>\n<p>1. der freiwilligen Feuerwehr<\/p>\n<p>2. der Pflichtfeuerwehr<\/p>\n<p>Beide Wehren bilden eine Schutzwehr im Sinne des \u00a7113 Abs. 3 des Strafgesetzbuches.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a72<\/p>\n<\/div>\n<p>Sofern die Statuten und Dienstordnungen der freiwilligen Feuerwehr die Best\u00e4tigung des Landrates gefunden haben, so ordnet die freiwillige Feuerwehr ihren Dienst und ihre inneren Angelegenheiten nach ihnen selbst\u00e4ndig. Die F\u00fchrer der freiwilligen Feuerwehr werden von den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gew\u00e4hlt und bed\u00fcrfen der Best\u00e4tigung des B\u00fcrgermeisters.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a73<\/p>\n<\/div>\n<p>Dienstpflichtig in der Feuerwehr ist jeder m\u00e4nnliche Einwohner der Landgemeinde \u2013 vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, die Zuweisung der dienstpflichtig gewordenen Personen in die Pflichtfeuerwehr erfolgt allj\u00e4hrlich im Januar durch eine aus dem Polizeiverwalter, dem Ortsbrandmeister und den Zugf\u00fchrern der Pflichtfeuerwehr bestehenden Kommission.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a74<\/p>\n<\/div>\n<p>Befreit vom Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind:<\/p>\n<p>1. Die k\u00f6rperlich und geistig Unf\u00e4higen, falls diese Unf\u00e4higkeit auf Verlangen des B\u00fcrgermeisters durch kreis\u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>2. Die Reichsbank und Gemeinde \/ Kommunal Beamten und Geistliche, Kirchendiener und Lehrer, die Reichswehrangeh\u00f6rigen sowie die Personen, denen nach den v\u00f6lkerrechtlichen Grunds\u00e4tzen nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zusteht.<\/p>\n<p>3. Die Bahnpolizeibeamten der staatlichen und privaten Haupt- und Kleinbahnen ohne R\u00fccksicht auf die Art ihres Anstellungsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>4. Die im Lokomotiv- und Bahnhofsdienst sowie als Maschinisten und Maschinistenanw\u00e4rter besch\u00e4ftigten Eisenbahnbediensteten der staatlichen und privaten Haupt- und Kleinbahnen.<\/p>\n<p>5. Die Bediensteten und st\u00e4ndigen Arbeiter des Bahnbewachungs-, Zugbegleitungs-, Zugbef\u00f6rderungs-, Bahnhofs- und Kleinbahndienstes. Die Maschinisten und Maschinenanw\u00e4rter der Betriebswerkst\u00e4tten und der elektrischen Bahnanlagen der Kleinbahnen.<\/p>\n<p>6. Die Besatzungsmannschaften der Bagger, Feuerschiffe, Dampfer, Sichersch\u00e4chte, Motorboote, F\u00e4hrboote, Barkassen und Kr\u00e4nen, die mit der Bedienung von Schleusen, Hebewerken, Br\u00fccken, Wehren, Kr\u00e4nen, Kohlenkippern, Leuchtfeuern, Signalen und elektrischen Zentralen beauftragten Personen, die Maschinisten und W\u00e4rter von Maschinen, Dampfkessel und Heizungsanlagen, das Aufsichtspersonal der Bauh\u00f6fe und Bauf\u00fchrer, Werkmeister, Aufseher und W\u00e4rter, die Bedienungsmannschaften der Bauhofspritzen sowie die mit der Beaufsichtigung und Bewachung von Bauten und sonstigen fiskalischen Betrieben beauftragten Personen, soweit sie bei der allgemeinen, staatlichen Kreisverwaltung angestellt sind.<\/p>\n<p>Dem Regierungspr\u00e4sidenten bleibt es vorbehalten, dauernd oder vor\u00fcbergehend einzelnen der vorstehenden bezeichneten Personen f\u00fcr den Feuerl\u00f6schdienst zu befreienden Personen zu erweitern.<\/p>\n<p>7. \u00c4rzte sowie Apotheker.<\/p>\n<p>8. Die Maschinisten, Maschinen \/ und Kesselw\u00e4rter von Privatbetrieben, soweit sie zur Fortf\u00fchrung des Betriebes erforderlich sind, wor\u00fcber der B\u00fcrgermeister endg\u00fcltig entscheidet.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a75<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr sind von der Dienstpflicht bei der Pflichtfeuerwehr entbunden, sofern ihre Statuten und Dienstordnungen vom Landrat best\u00e4tigt sind und ihre Leistungen den zu stellenden Anforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a76<\/p>\n<\/div>\n<p>Die F\u00fchrer der Pflichtfeuerwehr werden auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters von der Ortspolizeibeh\u00f6rde ernannt. Die \u00dcbernahme eines F\u00fchreramtes geh\u00f6rt zur Dienstpflicht.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a77<\/p>\n<\/div>\n<p>Die gesamte Feuerwehr (freiwillige und Pflichtfeuerwehr) steht unter dem Befehl des von der Ortspolizeibeh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung des Bezirks- und evtl. des Kreisbrandmeisters zu bestellenden Ortsbrandmeisters. Bei Vorhandensein einer anerkannten freiwilligen Feuerwehr ist in der Regel deren F\u00fchrer zum Ortsbrandmeister zu bestellen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a78<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Einteilung der Feuerwehr erfolgt nach den vom Regierungspr\u00e4sidenten zu Kassel ergebenen Vorschriften zur Regelung des Feuerl\u00f6schwesens im Regierungsbezirk Kassel von 25. September 1927.<\/p>\n<p>Bei Bestellen einer anerkannten freiwilligen Feuerwehr soll diese bei dem Feuerl\u00f6schdienst in erster Reihe zur Verwendung kommen, w\u00e4hrend die Pflichtfeuerwehr zur Ihrer Erg\u00e4nzung und Unterst\u00fctzung dient.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a79<\/p>\n<\/div>\n<p>S\u00e4mtliche der freiwilligen und Pflichtfeuerwehr angeh\u00f6rigen Ortsbewohner [haben] bei jedem im Gemeindebezirk entstandenen und in orts\u00fcblicher Weise bekannt gemachten Brande bei der Feuerwehrabteilung, der sie zugeteilt sind, in vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Ausr\u00fcstung sich rechtzeitig einzufinden, den Anordnungen der ihnen vorgesetzten Feuerwehrf\u00fchrer p\u00fcnktlich und unweigerlich Folge zu leisten und sich am Feuerl\u00f6schdienst ordnungsgem\u00e4\u00df [zu beteiligen].<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a710<\/p>\n<\/div>\n<p>Ebenso haben die zur Hilfeleistung bei ausw\u00e4rtig fremden, durch den B\u00fcrgermeister nach Anh\u00f6rung des Ortsbrandmeisters bestimmten Mitgliedern der freiwilligen und Pflichtfeuerwehr nach erfolgter Bekanntgabe des Brandes auf dem bestimmten Versammlungsplatzes ihrer Abteilung , in vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Ausr\u00fcstung rechtzeitig zu erscheinen und den Anordnungen der ihnen vorgesetzten Feuerwehrf\u00fchrer p\u00fcnktlich und unweigerlich in ordnungsm\u00e4\u00dfiger Weise Folge zu leisten.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a711<\/p>\n<\/div>\n<p>Vom Ert\u00f6nen des orts\u00fcblichen Alarmzeichens ab stehen die F\u00fchrer und Mannschaften der gesamten Feuerwehr (also auch freiwilligen und etwaigen Werksfeuerwehren usw.) unter der Oberleitung des Ortspolizeiverwalters.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des Feuer erforderlichen technischen Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen nur von dem Orts- Bezirks- Kreis- Brandmeister, bei Waldbr\u00e4nden nur von den zust\u00e4ndigen Forstbeamten getroffen werden.<\/p>\n<p>Den Anordnungen der Oberleitung, sowie denen des leitenden Feuerwehrf\u00fchrers haben auch alle nicht zur Feuerwehr geh\u00f6rigen, auf den Brandstellen Anwesenden Folge zu leisten.<\/p>\n<p>Die Anordnungen gelten als feuerpolizeiliche im Sinne des \u00a7368 Ziffer 8 des R.K.G.B.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a712<\/p>\n<\/div>\n<p>Kein Mitglied der Feuerwehr darf sich eigenm\u00e4chtig von der Brandstelle entfernen. Die Erlaubnis kann nur der Leiter der Feuerl\u00f6scharbeiten (Orts- Bezirks- Brandmeister) oder dessen Stellvertreter erteilen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a713<\/p>\n<\/div>\n<p>Von der Verpflichtung zum Erscheinen zum Feuerl\u00f6schdienst bei Br\u00e4nden entbindet nur nachgewiesene Krankheit oder Abwesenheit vom Orte, sowie die unmittelbare Gef\u00e4hrdung des eigenen Besitzes durch einen ausgebrochenen Brand.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a714<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr sind ferner verpflichtet, zu den durch den Orts-, Bezirks-, Kreisbrandmeister im Einvernehmen mit der Ortspolizeibeh\u00f6rde angeordneten \u00dcbungen, zu denen sie in orts\u00fcblicher Weise bestellt oder berufen sind, auf dem bestimmten Versammlungsplatz p\u00fcnktlich in vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Ausr\u00fcstung zu erscheinen. An ihnen in ordnungsm\u00e4\u00dfiger Weise zu beteiligen und den Anordnungen der ihnen vorgesetzten F\u00fchrer unweigerlich Folge zu leisten.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a715<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Ladungen zu diesen \u00dcbungen geschehen in der Regel 3 Tage vor der Abhaltung in orts\u00fcblicher Weise. Die Zahl der \u00dcbungen richtet sich nach dem Bedarf, der nicht zu eng zu begrenzen ist. Die Festlegung einer H\u00f6chstzahl ist unstatthaft.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a716<\/p>\n<\/div>\n<p>Au\u00dfer der Ortspolizeibeh\u00f6rde sind die Orts-, Bezirks-, Kreisbrandmeister berechtigt, zur Pr\u00fcfung der Schlagfertigkeit der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Ortspolizeibeh\u00f6rde au\u00dfer den vorher bestimmten \u00dcbungen pl\u00f6tzliche Alarmierungen zu au\u00dferordentlichen \u00dcbungen vorzunehmen, zu den die Mitglieder der gesamten Feuerwehr auf das Alarmzeichen hin, sich sofort in vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Ausr\u00fcstung auf dem Alarmplatz einzufinden haben.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a717<\/p>\n<\/div>\n<p>Von der Verpflichtung zum Erscheinen zu den ordentlichen \u00dcbungen (\u00a714) und zur Teilnahmen an ihnen entbindet nur nachgewiesene Krankheit. Bei den au\u00dferordentlichen \u00dcbungen \u00a716 entschuldigt auch nachgewiesene Abwesenheit vom Orte, au\u00dferdem ist der B\u00fcrgermeister befugt, auf besonderen Antrag in geeigneten F\u00e4llen vom Erscheinen zu den ordentlichen \u00dcbungen (\u00a714) zu entbinden.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a718<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr haben bei Br\u00e4nden und zu den \u00dcbungen die amtlich vorgeschriebenen Abzeichen anzulegen, die von der Gemeinde beschafft werden.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a719<\/p>\n<\/div>\n<p>Nach jedem Brand und nach jeder \u00dcbung reicht der Brandmeister dem B\u00fcrgermeister eine Liste der Fehlenden ein. Der Magistrat oder B\u00fcrgermeister beantragt erforderlichenfalls die Bestrafung wegen verschuldeter Vers\u00e4umung des Brandes oder der \u00dcbung bei der Ortspolizeibeh\u00f6rde.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a720<\/p>\n<\/div>\n<p>Unbeschadet der Zustimmung des \u00a7360 No 10 10 K.St.G.B. sind alle Einwohner welche auf der Brandst\u00e4tte und benachbarten Stra\u00dfen anwesend und zum Feuerwehrdienst geeignet sind; soweit sie nicht nach \u00a74 von jedem Feuerwehrdienst befreit sind, verpflichtet, L\u00f6schhilfe zu leisten.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a721<\/p>\n<\/div>\n<p>Alle im Gemeindebezirk wohnenden Besitzer von Zugpferden und Fahrzeugen (auch Kraftwagen) sind verpflichtet, sowohl bei einem Brande innerhalb des Gemeindebezirkes, als auch bei einem ausw\u00e4rtigen Brand bei dem Feuerl\u00f6schhilfe zu leisten ist, in der von dem Magistrat- B\u00fcrgermeister- zu bestimmenden Reihenfolge (\u00a722) zur Bef\u00f6rderung von Feuerl\u00f6sch- und Rettungsger\u00e4tschaften, von Feuerwehrmannschaften, L\u00f6schwasser usw. auf das orts\u00fcbliche Zeichen ihre Gespanne und Fahrzeuge (auch Kraftwagen) vollst\u00e4ndig angeschirrt und fahrbereit nebst geeigneten F\u00fchrern unverz\u00fcglich zur Verf\u00fcgung zu stellen, und an die ihnen angegebene Stelle zu fahren.<\/p>\n<p>Ebenso haben sie innerhalb der von dem Magistrat- B\u00fcrgermeister- festgesetzten Reihenfolge auf vorherige Anforderung durch den \u00f6rtlichen Bezirks-\/ Kreisbrandmeister ohne Gespann und Fahrzeuge vollst\u00e4ndig angeschirrt und fahrbereit nebst dem geeigneten F\u00fchrer zu den ordentlichen und au\u00dferordentlichen \u00dcbungen (\u00a7\u00a7 14 und 16) zur Verf\u00fcgung zu stellen und an die ihnen bezeichneten Stellen zu fahren. Die Gespanne und Fahrzeugf\u00fchrer haben den Anordnungen den die L\u00f6scharbeiten oder die \u00dcbungen leitenden unweigerlich Folge zu leisten.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a722<\/p>\n<\/div>\n<p>Im Dezember jeden Jahres bestimmt der B\u00fcrgermeister die Reihenfolge in der Leistung der Gespann- und Fahrdienste, teilt die Anordnung den Betroffenen schriftlich mit und l\u00e4\u00dft ihre Namen im Spritzenhaus und im Dienstzimmer des B\u00fcrgermeisters aufzeichnen. Ver\u00e4nderungen sind sofort nachzutragen. Im Falle der Verhinderung des Verpflichteten hat der N\u00e4chstfolgende an der Reihe sein Gespann und Fahrzeug zu stellen. Im Bedarfsfalle sind auf besondere Aufforderung der Ortspolizeibeh\u00f6rde auch diejenigen Gespann- und Fahrzeughalter verpflichtet, den Fahrdienst zu leisten, die nicht an der Reihe sind.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a723<\/p>\n<\/div>\n<p>Befreit von der Verpflichtung zur Gestellung von Gespannen und Fahrzeugen sind die in \u00a74 Ziffer 2 dieser Ordnung aufgef\u00fchrten Personen, die zivil und Milit\u00e4rbeh\u00f6rden, die Postschalter soweit die Pferde usw. dem Postdienst dienen, die \u00c4rzte und Geistlichen soweit sie die Pferde und Fahrzeuge zur etwaigen Bef\u00f6rderung in Berufsangelegenheiten bed\u00fcrfen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a724<\/p>\n<\/div>\n<p>Wer einen Brand entdeckt, ist verpflichtet, die im Hause und die zun\u00e4chst wohnenden zu alarmieren, sowie f\u00fcr die schleunige Meldung des Feuers bei der dazu bestimmten Stelle Sorge zu tragen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a725<\/p>\n<\/div>\n<p>Bei Ausbruch eines Brandes darf dem Polizeibeamten sowie den Feuerwehrf\u00fchrern zu allen R\u00e4umen der in der N\u00e4he des Brandplatzes gelegenen Geb\u00e4uden [der Zutritt] nicht verw\u00e4hrt werden. Ebenso darf zu Feuerl\u00f6schzwecken das Betreten den dem Brandplatze benachbarten Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude den Mitgliedern der Feuerwehr, soweit der Oberleiter oder der Brandmeister dieses angeordnet hat, nicht verw\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>In gleicher Weise haben die Besitzer von Brunnen, Wasserleitungen, stehenden oder flie\u00dfenden Wasser der Feuerwehr die Wasserentnahme zu gestatten und den Mannschaften die betreffenden \u00d6rtlichkeiten zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>In allen diesen F\u00e4llen darf die Abgabe oder Gew\u00e4hrung seitens der Besitzer nicht von der vorherigen Bestimmung oder Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a726<\/p>\n<\/div>\n<p>Bei Ausbruch eines Feuers sind von den Bewohnern auf Anordnung des Oberleiters in dem zu bestimmenden Umkreise um die Brandstelle die Dach- und Bodenluken s\u00e4mtlicher Geb\u00e4ude zu schlie\u00dfen und Vorsichtsma\u00dfnahmen gegen Flugfeuer zu treffen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a727<\/p>\n<\/div>\n<p>Die im Privateigentum befindlichen Leitern, Eimer, Feuerhaken usw. sind der Feuerwehr auf Verlangen der F\u00fchrer w\u00e4hrend der Dauer der L\u00f6scharbeiten zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a728<\/p>\n<\/div>\n<p>Bricht der Brand in der Nacht aus, so haben die Besitzer oder Verwalter der in der N\u00e4he gelegenen H\u00e4user daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Wegstrecken vor ihren H\u00e4usern geh\u00f6rig erleuchtet werden, soweit nicht von der Gemeinde eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Stra\u00dfenbeleuchtung unterhalten wird.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a729<\/p>\n<\/div>\n<p>Bei gro\u00dfer K\u00e4lte haben die Besitzer von Kesseln auf Anfordern des Oberleiters gegen nachtr\u00e4glich von der Gemeinde zu leistende Entsch\u00e4digung Wasser hei\u00df zu machen und an die Feuerl\u00f6schmannschaften zu verabreichen, um das Gefrieren der Spritzen und Schl\u00e4uche zu verhindern.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a730<\/p>\n<\/div>\n<p>Diese Ordnung tritt am 1.4.1928 in Kraft.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<p>\u00a731<\/p>\n<\/div>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden nach Ma\u00dfgabe der Polizeiverordnung vom 25. September 1927 1 II 3272b\/27 bestraft.<\/p>\n<p>Ersrode, den 15.2.1928<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Schwarz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachfolgend findet sich das Statut der Feuerwehr Ersrode aus dem Jahr 1928.<\/p>\n<div align=\"center\">\n<h3>Ordnung<\/h3>\n<h4>betreffend die Regelung des Feuerl\u00f6schwesens in der Landgemeinde<\/h4>\n<h4>&#8211; Ersrode &#8211;<\/h4>\n<\/div>\n<p>Auf Grund der Bestimmungen des \u00a768 des Kommunalgebungsgesetztes vom 14. Juli 1893 (G.K.K 152) in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Befugnis der Polizeibeh\u00f6rden zum Erlasse von Polizeiverordnungen \u00fcber die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Br\u00e4nden vom 21. Dezember 1904 (G.K.K. 291) und auf Grund des \u00a76 der Landgemeindeordnung f\u00fcr die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 (G.K.K. 301) und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22.02.1928 wird f\u00fcr die Landgemeinde Ersrode nachstehende Ordnung zur Regelung des Feuerl\u00f6schwesens erlassen.<\/p>\n<div align=\"center\">\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-7","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-verein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.feuerwehr-ersrode.de\/Wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}